Einreise in die Türkei verweigert: was jetzt?
Wenn Ihnen am Flughafen Istanbul (IST) oder in Sabiha Gökçen (SAW) die Einreise verweigert wurde, ist die wichtigste Erkenntnis für die nächsten Stunden diese: Zurückweisung, Abschiebung und Einreisesperre sind drei verschiedene Entscheidungen mit verschiedenen Rechtsgrundlagen, verschiedenen Behörden und verschiedenen Fristen. Was Ihnen am Schalter gesagt wird, klingt oft nach einem einzigen Vorgang. Was Sie unterschreiben — oder nicht unterschreiben — kann darüber entscheiden, welche dieser drei Entscheidungen Sie am Ende betrifft.
Was rechtlich passiert ist: die Zurückweisung nach Artikel 7
Grundlage ist das Gesetz Nr. 6458 über Ausländer und internationalen Schutz (Yabancılar ve Uluslararası Koruma Kanunu). Dessen Artikel 7 regelt, wer als nicht zugelassener Reisender (kabul edilemeyen yolcu) eingestuft und zurückgewiesen wird. Das Gesetz definiert diesen Begriff in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe z: gemeint ist, wer an einen Grenzübergang kommt, um in die Türkei einzureisen oder das Land zu durchqueren, dem die Einreise oder der Transit aber nicht gestattet wird, weil er die in den Vorschriften verlangten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Nach Artikel 7 Absatz 1 werden in diese Kategorie eingeordnet und zurückgewiesen:
- Buchstabe a: wer keinen Pass, kein Passersatzdokument, kein Visum oder keine Aufenthalts- beziehungsweise Arbeitserlaubnis hat — und ebenso, wessen Dokumente oder Erlaubnisse auf betrügerischem Weg erlangt wurden oder sich als gefälscht herausstellen.
- Buchstabe b: wer keinen Pass oder kein Passersatzdokument besitzt, das ab dem Ende der Visums-, Visumbefreiungs- oder Aufenthaltserlaubnisdauer noch mindestens sechzig Tage gültig ist. Dieser Punkt trifft regelmäßig Reisende, deren Pass an sich noch gültig ist — nur eben nicht lange genug.
- Buchstabe c: vorbehaltlich des Artikels 15 Absatz 2 auch Personen, die unter die in Artikel 15 Absatz 1 aufgezählten Fallgruppen fallen — und zwar selbst dann, wenn sie von der Visumpflicht befreit sind.
Artikel 7 Absatz 2 schreibt vor, dass die in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen den zurückgewiesenen Ausländern mitgeteilt werden, und zwar einschließlich der Information, wie sie ihr Recht, gegen die Entscheidung vorzugehen, wirksam ausüben können, sowie über ihre weiteren Rechte und Pflichten in diesem Verfahren. Nach Absatz 3 werden die Betroffenen, bis ihre Angelegenheit abgeschlossen ist, an den Grenzübergängen in den für sie vorgesehenen Bereichen untergebracht — das ist der Transitbereich, in dem sich viele Betroffene wiederfinden.
Die Kontrolle an der Grenze: was Artikel 6 erlaubt und begrenzt
Artikel 6 regelt den Kontrollvorgang selbst und enthält eine Grenze, die kaum jemand kennt:
- Absatz 1: Der Ausländer muss bei Ein- und Ausreise seinen Pass oder sein Passersatzdokument den Bediensteten vorzeigen.
- Absatz 3: Auch Ausländer, die die Transitbereiche von Flughäfen nutzen, können durch die zuständigen Stellen kontrolliert werden. Der Transitbereich ist also kein rechtsfreier Zwischenraum.
- Absatz 4: Bei der Einreise wird geprüft, ob der Ausländer unter Artikel 7 fällt. Die Zurückweisung ist damit das Ergebnis dieser Prüfung, nicht eine davon losgelöste Entscheidung.
- Absatz 5: Wer einer eingehenden Kontrolle unterzogen werden soll, darf höchstens vier Stunden festgehalten werden. Innerhalb dieser Zeit kann der Ausländer jederzeit in sein Land zurückkehren; er kann aber auch — ohne an die vier Stunden gebunden zu sein — den Abschluss der Verfahren über seine Aufnahme abwarten. Die Einzelheiten der eingehenden Kontrolle werden durch Verordnung geregelt.
Absatz 5 enthält damit eine echte Wahlmöglichkeit: sofort zurückfliegen oder das Verfahren abwarten. Wer unter Druck einen Rückflug akzeptiert, verzichtet faktisch darauf, dass die Entscheidung über seine Aufnahme zu Ende geprüft wird. Wer wartet, bleibt im dafür vorgesehenen Bereich nach Artikel 7 Absatz 3. Welche Variante sinnvoll ist, hängt vom Grund der Zurückweisung ab — und den sollte man kennen, bevor man sich entscheidet.
Zurückweisung, Abschiebung, Einreisesperre — drei verschiedene Entscheidungen
Diese drei werden am Flughafen häufig in einem Satz zusammengefasst. Rechtlich haben sie wenig miteinander zu tun:
| Entscheidung | Rechtsgrundlage | Was sie bewirkt | Rechtsbehelf und Frist |
|---|---|---|---|
| Zurückweisung (geri çevirme) | Gesetz Nr. 6458, Artikel 7 | Einreise oder Transit wird nicht gestattet; Aufenthalt im dafür vorgesehenen Bereich bis zum Abschluss der Verfahren. | Artikel 7 Absatz 2 verpflichtet die Behörde, über die Ausübung des Rechts, gegen die Entscheidung vorzugehen, zu informieren. |
| Abschiebung (sınır dışı etme) | Gesetz Nr. 6458, Artikel 53 und 54 | Förmliche Entscheidung, die dem Ausländer, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinem Anwalt mit Begründung zugestellt wird. | Sieben Tage ab Zustellung zum Verwaltungsgericht (Artikel 53 Absatz 3); die Entscheidung des Gerichts ist endgültig. |
| Einreisesperre (giriş yasağı) | Gesetz Nr. 6458, Artikel 9 und 10 | Sperrt künftige Einreisen; höchstens fünf Jahre, bei ernster Bedrohung um höchstens weitere zehn Jahre verlängerbar. | Grundsätzlich sechzig Tage ab schriftlicher Mitteilung vor dem Verwaltungsgericht (Gesetz Nr. 2577, Artikel 7). |
Wichtig ist die Verbindung — oder eben das Fehlen einer Verbindung — zwischen Spalte eins und Spalte drei: Artikel 9 Absatz 2 ordnet die Sperre für Personen an, die aus der Türkei abgeschoben wurden. Die Zurückweisung nach Artikel 7 ist dort nicht genannt. Ob zusätzlich eine Sperre nach Artikel 9 Absatz 1 verhängt wird, ist eine gesonderte Entscheidung mit eigener Begründung, die nach Artikel 10 mitgeteilt werden muss — bei Personen, die unter Artikel 9 Absatz 1 fallen, durch die zuständige Stelle am Grenzübergang, wenn sie zur Einreise erscheinen. Wer zurückgewiesen wurde, sollte deshalb ausdrücklich klären, ob zusätzlich eine Sperre verhängt wurde, statt es anzunehmen oder auszuschließen.
Die Gründe: warum die Einreise verweigert wird
Über Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c wird Artikel 15 Absatz 1 zur eigentlichen Gründeliste. Dort ist bestimmt, dass folgenden Ausländern kein Visum erteilt wird:
- wer keinen Pass oder kein Passersatzdokument hat, das mindestens sechzig Tage länger gültig ist als das beantragte Visum;
- wer für die Einreise in die Türkei gesperrt ist;
- wer unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit als bedenklich angesehen wird;
- wer eine Krankheit hat, die als Bedrohung der öffentlichen Gesundheit eingestuft wird;
- wer nach Auslieferungsübereinkünften, bei denen die Türkei Vertragspartei ist, wegen auslieferungsfähiger Straftaten angeklagt oder verurteilt ist;
- wer keine gültige Krankenversicherung für die Dauer des Aufenthalts hat;
- wer den Zweck der Einreise, des Transits oder des Aufenthalts nicht mit nachvollziehbaren Gründen belegen kann;
- wer für die Dauer des Aufenthalts nicht über ausreichende und geregelte finanzielle Mittel verfügt;
- wer Forderungen nicht begleichen will, die aus einer Visumsüberschreitung oder einer früheren Aufenthaltserlaubnis herrühren, die nach dem Gesetz Nr. 6183 über das Verfahren zur Einziehung öffentlicher Forderungen zu verfolgen sind, oder die als Schulden und Strafen nach dem türkischen Strafgesetzbuch (Gesetz Nr. 5237) verfolgt werden.
Zwei dieser Punkte sind in der Praxis besonders häufig und besonders vermeidbar: die Sechzig-Tage-Regel beim Pass und der Nachweis des Reisezwecks samt Mitteln. Nach Artikel 15 Absatz 2 kann übrigens auch dann ein Visum erteilt werden, wenn jemand unter diesen Artikel fällt, sofern dies als nützlich angesehen wird und der Minister zustimmt.
Ihre Rechte nach der Zurückweisung
Aus dem Gesetzestext selbst ergeben sich mehrere Punkte, auf die Sie sich berufen können:
- Information über den Rechtsbehelf. Artikel 7 Absatz 2 verlangt, dass die Mitteilung erklärt, wie Sie Ihr Recht, gegen die Entscheidung vorzugehen, wirksam ausüben können. Diese Information ist Teil der Maßnahme, nicht ein Entgegenkommen.
- Zeit. Artikel 6 Absatz 5 stellt ausdrücklich klar, dass Sie den Abschluss des Aufnahmeverfahrens abwarten können, ohne an die Vier-Stunden-Grenze gebunden zu sein.
- Kein Ausschluss des internationalen Schutzes. Artikel 8 bestimmt, dass die Voraussetzungen der Artikel 5, 6 und 7 nicht so ausgelegt und angewendet werden dürfen, dass sie einen Antrag auf internationalen Schutz verhindern. Wer bei einer Rückkehr eine Gefährdung befürchtet, sollte das ausdrücklich und unmissverständlich vorbringen.
- Dokumente. Bewahren Sie jedes Papier auf, das Sie erhalten oder unterschrieben haben — mit Datum und Uhrzeit. Ob und welche Frist läuft, lässt sich ohne diese Unterlagen später kaum rekonstruieren.
Unterschreiben Sie nichts, dessen Inhalt Sie nicht verstehen, nur um den Vorgang zu beschleunigen. Ein Schriftstück, dessen Bedeutung unklar ist, lässt sich nachträglich schwer wieder einfangen.
Wenn eine Abschiebungsentscheidung dazukommt
In manchen Fällen bleibt es nicht bei der Zurückweisung. Artikel 54 des Gesetzes Nr. 6458 zählt auf, gegen wen eine Abschiebungsentscheidung ergeht — darunter Personen, die bei Ein- oder Aufenthaltsverfahren unwahre Angaben oder gefälschte Dokumente verwendet haben (Buchstabe c), die die Vorschriften über die legale Ein- oder Ausreise verletzen oder dies versuchen (Buchstabe h), und Personen, bei denen festgestellt wird, dass sie trotz bestehender Einreisesperre gekommen sind (Buchstabe ı).
Kommt es dazu, gilt ein eigener, sehr enger Zeitrahmen. Nach Artikel 53 Absatz 2 wird die Entscheidung mit Begründung dem Ausländer, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinem Anwalt zugestellt; ist er nicht anwaltlich vertreten, wird er über Inhalt, Rechtsbehelfe und Fristen informiert. Nach Absatz 3 kann innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung das Verwaltungsgericht angerufen werden, wobei die Anrufung auch der Behörde mitzuteilen ist, die die Entscheidung erlassen hat. Die Entscheidung des Gerichts ist endgültig, und vorbehaltlich der Zustimmung des Ausländers wird er während der Klagefrist und bis zum Abschluss des Verfahrens nicht abgeschoben.
Artikel 55 nennt daneben Fallgruppen, in denen keine Abschiebungsentscheidung ergeht — etwa bei ernsthaften Anhaltspunkten dafür, dass die Person im Zielstaat der Todesstrafe, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre, bei ernsten Gesundheitsproblemen, Alter oder Schwangerschaft, die eine Reise riskant erscheinen lassen, sowie bei Opfern von Menschenhandel im Opferunterstützungsverfahren und bei Opfern psychischer, körperlicher oder sexueller Gewalt bis zum Abschluss ihrer Behandlung. Diese Prüfung nimmt das Gesetz ausdrücklich für jede Person gesondert vor.
Was Sie jetzt konkret tun — und was Sie vermeiden sollten
- Fragen Sie nach dem Grund und danach, ob zusätzlich eine Einreisesperre verhängt wurde. Das sind zwei getrennte Auskünfte.
- Verlangen Sie die Mitteilung schriftlich und heben Sie alles auf — auch Bordkarten, Stempel und den Namen der Fluggesellschaft.
- Treffen Sie die Entscheidung aus Artikel 6 Absatz 5 bewusst: sofortige Rückkehr oder Abwarten des Verfahrens.
- Vermeiden Sie einen sofortigen zweiten Einreiseversuch mit anderem Flug oder anderem Flughafen, solange der Grund nicht geklärt ist.
- Klären Sie die Frist, sobald Sie wissen, welche Entscheidung Ihnen zugestellt wurde. Sieben Tage und sechzig Tage sind zwei völlig verschiedene Ausgangslagen.
Wenn Sie noch im Transitbereich sind oder gerade zurückgeflogen wurden: Schreiben Sie uns, was Ihnen gesagt wurde, was Sie unterschrieben haben und wann. Damit lässt sich zuerst bestimmen, um welche der drei Entscheidungen es überhaupt geht.
Häufig gestellte Fragen
Bedeutet eine Zurückweisung automatisch eine Einreisesperre für die Türkei?
Nicht automatisch. Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 6458 ordnet die Sperre für Personen an, die aus der Türkei abgeschoben wurden; die Zurückweisung nach Artikel 7 ist dort nicht genannt. Ob zusätzlich eine Sperre nach Artikel 9 Absatz 1 verhängt wurde, ist eine gesonderte Entscheidung, die nach Artikel 10 mitgeteilt werden muss — fragen Sie ausdrücklich danach.
Wie lange darf man mich an der Passkontrolle festhalten?
Nach Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 6458 dürfen Personen, die einer eingehenden Kontrolle unterzogen werden sollen, höchstens vier Stunden festgehalten werden. Innerhalb dieser Zeit können Sie jederzeit in Ihr Land zurückkehren; Sie können aber auch — ohne an die vier Stunden gebunden zu sein — den Abschluss der Verfahren über Ihre Aufnahme abwarten.
Warum wurde ich abgewiesen, obwohl mein Pass noch gültig ist?
Ein häufiger Grund ist die Sechzig-Tage-Regel. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 6458 wird zurückgewiesen, wer keinen Pass oder kein Passersatzdokument hat, das ab dem Ende der Visums-, Visumbefreiungs- oder Aufenthaltserlaubnisdauer noch mindestens sechzig Tage gültig ist. Der Pass kann also gültig sein — nur eben nicht lange genug.
Gilt das auch, wenn ich gar kein Visum brauche?
Ja. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 6458 erfasst — vorbehaltlich des Artikels 15 Absatz 2 — die in Artikel 15 Absatz 1 aufgezählten Fallgruppen ausdrücklich auch dann, wenn die betreffende Person von der Visumpflicht befreit ist. Dazu zählen unter anderem der fehlende Nachweis des Reisezwecks und fehlende ausreichende und geregelte Mittel für den Aufenthalt.
Darf ich im Transitbereich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen?
Artikel 8 des Gesetzes Nr. 6458 bestimmt, dass die Voraussetzungen der Artikel 5, 6 und 7 nicht so ausgelegt und angewendet werden dürfen, dass sie einen Antrag auf internationalen Schutz verhindern. Wer bei einer Rückkehr eine Gefährdung befürchtet, sollte das gegenüber den Bediensteten ausdrücklich und unmissverständlich äußern.
Welche Frist läuft, wenn mir eine Abschiebungsentscheidung zugestellt wurde?
Nach Artikel 53 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 6458 können der Ausländer, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Anwalt innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung das Verwaltungsgericht anrufen und teilen dies auch der Behörde mit, die die Entscheidung erlassen hat. Die Entscheidung des Gerichts ist endgültig; vorbehaltlich der Zustimmung des Ausländers erfolgt bis zum Abschluss des Verfahrens keine Abschiebung.
Sollte ich es einfach an einem anderen Flughafen noch einmal versuchen?
Davon ist abzuraten, solange der Grund nicht geklärt ist. Besteht bereits eine Einreisesperre, ergeht nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe ı des Gesetzes Nr. 6458 gegen Personen, bei denen festgestellt wird, dass sie trotz Sperre gekommen sind, eine Abschiebungsentscheidung. Aus einem Problem werden dann zwei.
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